Haushaltsauflösung
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Wann sich Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung, Nachlassverbindlichkeit oder Werbungskosten ansetzen lassen.
Eine Entrümpelung kostet Geld – ein Teil davon lässt sich unter Umständen steuerlich geltend machen. Welcher Weg in Frage kommt, hängt davon ab, wessen Haushalt geräumt wird und warum. Dieser Überblick ersetzt keine Steuerberatung, zeigt aber, wonach Sie fragen sollten.
Wird der eigene Haushalt entrümpelt, also die Wohnung oder das Haus, in dem Sie selbst leben, kann der Arbeitslohn als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen.
Wichtig dabei:
Zieht ein Elternteil ins Heim, ist die bisherige Wohnung dessen Haushalt. Die Kosten der Auflösung kann deshalb in der Regel die Person selbst geltend machen, nicht die Kinder – auch wenn diese die Rechnung bezahlen. Wird die Wohnung im Zusammenhang mit dem Umzug aufgelöst, lohnt sich die Frage an den Steuerberater, ob die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung beim Umziehenden berücksichtigt werden können.
Wird die Wohnung eines Verstorbenen geräumt, handelt es sich nicht um den Haushalt der Erben. Die Kosten können dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden. Bei der Erbschaftsteuer können Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung des Nachlasses zusammenhängen, aber unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden. Ob die Räumungskosten im Einzelfall darunter fallen, sollten Sie mit einem Steuerberater klären.
Lässt ein Vermieter eine Mietwohnung räumen, um sie wieder zu vermieten, sind die Kosten in der Regel Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte in voller Höhe – wie viel Steuer das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
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